Ein sehr beliebtes und dafür umso lästigeres Thema ist für euch sicher das Thema „Steuern zahlen“. Ein häufiger Irrtum ist das „ich zahl‘ doch von dem bisschen keine Steuern. Bin doch Schüler!“.
Dabei wird von einigen unter „Steuer“ alles verstanden, was zu Abzügen auf der Lohnabrechnung führt. Zu den Abzügen zählen aber auch Sozialversicherungsbeiträge wie Arbeitslosenversicherung (ALV), Gesetzliche Krankenversicherung(GKV), Pflegeversicherung (PV), Deutsche Rentenversicherung (RV), Gesetzliche Unfallversicherung (UV).
Um euch ein bisschen zu helfen ein Bewußtsein für die Materie zu bekommen und böse Überraschungen vermeidet, habe ich euch mal die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Diese Hinweise können und sollen die professionelle Unterstützung durch Steuerberater oder örtliche Lohnsteuerhilfevereine nicht ersetzen, sondern euch für das Thema sensibilisieren.
Für die Angaben können wir daher auch keine Gewähr übernehmen, da sich die Regeln in diesem Bereich ständig ändern. Daher ist es ratsam sich immer aktuell zu informieren.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
In der Regel seid ihr bei Waitersclub kurzfristig beschäftigt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist wichtig, dass die Befristung im Voraus vertraglich (Anm.: das seid ihr bei Waitersclub) geregelt und gegeben ist.
Die maßgebliche Zeitgrenze für die kurzfristige Beschäftigung hängt vom Beschäftigungsumfang ab und ist wie folgt anzusetzen:
- 70 Arbeitstage: regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen
- 3-Monats-Zeitraum: mindestens 5 Tage/Woche
- 60 Kalendertage: bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen (verschiedene Arbeitgeber)
Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 450 Euro/Monat beträgt.
(Stand: 1. März 2017 https://www.haufe.de/personal/entgelt/kurzfristig-beschaeftigte-anhebung-der-pauschalierungsgrenze_78_380726.html)
Wer kann eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen?
- Schüler
- Student
- Auszubildender
- zwischen Schule und Studium
- Nicht arbeitslos / arbeitssuchend gemeldete Personen (zB Hausfrau, -mann)
- Arbeitnehmer (Voll-/Teilzeit)
- Ergänzend zu Minijobs
- Selbstständige (Anm.: zahlen sie als Selbständiger Krankenversicherung, dann können sie kurzfristig beschäftigt sein)
Wer kann eine kurzfristige Beschäftigung nicht aufnehmen?
- Arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet
- Personen in Elternzeit
- Zwischen Schule und Ausbildung
- Zwischen Ausbildung und Studium
- Zwischen Studium und Arbeit
Kann ich auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben?
Im Prinzip, Ja. Dabei gilt es Zeitgrenzen zu beachten:
- Werden Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 5 Tagen/Woche zusammengerechnet, sind 70 Arbeitstage anzusetzen.
- Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen (bei verschiedenen Arbeitgebern) sind 60 Kalendertage anzusetzen.
- Wurden aber Beschäftigungen für einen vollen Kalendermonat ausgeübt, gilt der 3-Monats-Zeitraum.
Ein Überschreiten der Zeitgrenzen führt grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen (am Tag nach der Feststellung).
Weitere Ausnahme von der Sozialversicherungsfreiheit – Berufsmäßigkeit
Selbst bei Einhaltung der Zeitgrenzen handelt es sich jedoch um keine kurzfristige Beschäftigung, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt mehr als 450 Euro/Monat beträgt. Berufsmäßigkeit wird unterstellt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer „nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Überschreiten die Zeiten in einem Kalenderjahr die o.g. Zeitgrenzen ist von Berufsmäßigkeit auszugehen.
Ich hoffe euch ein wenig für das trockene Thema interessiert zu haben, denn es geht um euer verdientes Geld.
Alles Gute und weiterhin viel Spaß bei uns im Waitersclub
Euer Herr Ober